Kostenübernahme

Die Kosten für Grunduntersuchungen bei bestehendem Kinderwunsch werden von den Krankenkassen übernommen. Gleiches gilt in eingeschränktem Umfang für einfache Therapieformen wie die Zyklusbeobachtung. Schwieriger ist es hinsichtlich der Kostenerstattung bei Verfahren der assistierten Reproduktion. Dies sind die Inseminationsbehandlung und die IVF- oder ICSI-Therapie. Diese werden unter bestimmten Voraussetzungen anteilig von den Krankenkassen gezahlt.

Voraussetzungen für die Kostenbeteiligung der gesetzlichen Krankenkassen

Das Paar muss verheiratet sein. Es werden ausschließlich Samen- und Eizellen der Ehepartner verwendet. Das Alter der Frau liegt zwischen 25 und 40 Jahren, das Alter des Mannes zwischen 25 und 50 Jahren. Es muss eine ärztlich festgestellte Unfruchtbarkeit vorliegen und es müssen hinreichende Erfolgsaussichten bei einer Behandlung bestehen.
 

Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen

Es werden 50 % der anfallenden Behandlungs- und Medikamentenkosten übernommen (nach § 27a SGB V). Einzelne Krankenkassen zahlen freiwillig einen höheren Anteil der Kosten, sie sind dazu aber nicht gesetzlich verpflichtet.
Folgende Behandlungen werden bezuschusst:

  • 8 Behandlungszyklen einer intrauterinen Inseminationsbehandlung ohne vorherige ovarielle Stimulation
  • 3 Zyklen einer intrauterinen Inseminationsbehandlung mit vorbereitender ovarieller Stimulationsbehandlung
  • 3 Zyklen einer IVF- oder ICSI-Therapie
Leistungen der privaten Krankenkassen

Die Regelungen der privaten Krankenkassen sind sehr unterschiedlich. Voraussetzung für eine Kostenübernahme oder Beteiligung an den Behandlungs- und Medikamentenkosten ist, dass bei der/dem Versicherten eine organische Ursache für die Unfruchtbarkeit gefunden wurde. Hier gilt das sogenannte „Verursacherprinzip“. Das bedeutet zum Beispiel, dass bei männlicher Sterilität die private Krankenkasse des Mannes sämtliche Kosten der Therapie übernimmt, auch wenn die Frau gesetzlich versichert ist.
Die Altersgrenzen und die Anzahl der Behandlungsversuche variieren je nach Versicherungsvertrag.
 

Förderung in NRW

Bei verheirateten Paaren übernimmt das Land NRW gemeinsam mit dem Bund die Hälfte des Eigenanteils, der den Paaren nach Abzug der Kassenleistung bleibt. Unverheiratete Paare können die Förderung beantragen, wenn sie in einer festen Lebensgemeinschaft leben. Sie werden vom Bund und Land gemeinsam unterstützt und erhalten für den 1. bis 3. Versuch hierfür 25 Prozent und für den 4. Versuch bis zu 50 Prozent ihres Eigenanteils. Die Förderung kann online unter www.familien.web.nrw.de beantragt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW.